Terms

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mable GmbH

§ 1 Geltung, Änderung der Bedingungen

  1. Die Mable GmbH, Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe (im Folgenden: „Auftragnehmer“, „wir“ oder

Partei“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB), dem Auftragsverarbeitungsvertrag (nachfolgend: AVV), [nachfolgend alle zusammen: Vertragsbedingungen].

  1. Die Vertragsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden: „Auftraggeber“ oder „Partei“), die die AGB durch ihre Bestellung oder sonstige vertragliche Erklärung akzeptiert haben, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung zustimmen.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen.

  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf die Vertragsbedingungen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Vertragsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§ 2 Leistungspflichten des Auftragnehmers

  1. Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Mable-Software (nachfolgend „Mable“ oder „Software“) über das Internet.

  2. Bei "Mable" handelt es sich um eine SaaS-Lösung, die das Tracking des Nutzerverhaltens auf Websites und die gezielte Verarbeitung und Weitergabe von Tracking-Daten an Dritte ermöglicht.

  3. Mable ermöglicht es dem Auftraggeber,

    1. das Verhalten der Besucher der Websites des Auftraggebers strukturiert und vollständig zu erfassen (das Besucherverhalten umfasst unter anderem Daten darüber, woher die Besucher kommen, welche Bereiche einer Website besucht werden, wie oft und wie lange welche Unterseiten und Kategorien angesehen werden, welche konkreten Aktionen der Besucher vornimmt, etwa Newsletter-Anmeldung oder das Ablegen eines Produktes in den Warenkorb sowie Daten über die Geräte und Browser der Besucher);

    2. Daten aufzubereiten, daraus Statistiken zu generieren und diese dem Betreiber der Website anzuzeigen.

    3. die auf diese Weise gesammelten Daten (in ausgewählter und/oder verarbeiteter Form) an vom Auftraggeber frei bestimmte Empfänger weiterzuleiten.

  4. Tracking-Daten werden als First-Party-Datenstand im Front-End und im Back-End der Website gesammelt.

  5. Die Integration von Mable erfolgt durch Einbindung des gesondert übermittelten Codes gemäß der ebenfalls gesondert übermittelten Integrationsanleitung. Für die korrekte Integration ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

  6. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz sowie die erforderlichen Schnittstellen werden vom Auftragnehmer in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums oder der Rechenzentren, in denen der oder die Server betrieben werden (Übergabepunkt), zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

  7. Nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT- Systemen des Auftraggebers und dem beschriebenen Übergabepunkt.

  8. Der Auftragnehmer kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Software jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund geänderter Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Der Auftragnehmer wird dabei die berechtigten Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen und den Auftraggeber rechtzeitig über notwendige Updates informieren.

  9. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Auftraggebers schuldet der Auftragnehmer nicht.

  10. Der Auftragnehmer wird die Software regelmäßig warten und den Auftraggeber über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

  11. Soweit der Auftragnehmer kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Auftraggeber auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Der Auftragnehmer ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

§ 3 Support, Service Levels; Störungsbehebung

  1. Der Auftragnehmer hat für Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen von Mable einen Support- Service eingerichtet. Anfragen können per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden grundsätzlich in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

  2. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit der Software von mindestens 98 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Auftragnehmers.

  3. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Auftraggebers, sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente des Auftragnehmers im Rechenzentrum maßgeblich.

  4. Bei der Bestimmung der Verfügbarkeit bleiben solche Ausfallzeiten unberücksichtigt, die

    1. der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Beeinträchtigungen, die auf Ausfällen und/oder Fehlfunktionen von technischen Anlagen und/oder Netzkomponenten außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers beruhen; insbesondere

      • Ausfälle, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer zum Einsatz von Virenschutzprogrammen verpflichtet ist und diese zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;

      • Ausfälle, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Auftraggebers entstanden sind;

    2. mit dem Auftraggeber vereinbarte oder unvorhergesehen erforderliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartungsarbeiten sind.

  5. Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich über die unter https://de.mable.ai/legal-notice genannten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

  6. Der Auftragnehmer wird Störungen im Rahmen der Verfügbarkeit von Mable die während der Laufzeit dieses Vertrages auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.

  7. Festgestellte Störungen bei der Verfügbarkeit von Mable werden durch den Auftragnehmer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers den nachfolgenden Fehlerklassen zugeordnet:

    1. Fehlerklasse 1 – “Betriebsverhindernde Störung”:

    2. Fehlerklasse 2 – “Betriebsbehindernde Störung”:

    3. Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch dann vor, wenn mehrere leichte Mängel insgesamt zu einer nicht unwesentlichen Einschränkung der Nutzung einer vertraglichen Leistung führen.

  8. Der Auftragnehmer wird die Störung innerhalb folgender Bearbeitungszeiten beseitigen (“Beseitigungsfrist”):

    1. Bei einer Störung der Fehlerklasse 1: Innerhalb von sechs Stunden nach Erhalt der Meldung;

    2. Bei einer Störung der Fehlerklasse 2: Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung;

    3. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen des Auftragnehmers.

  9. Die Art und Weise der Störungsbehebung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers. Sollte der Auftragnehmers feststellen, dass die Störung innerhalb der Beseitigungsfrist nicht erfolgreich beseitigt werden kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.

  10. Der Auftragnehmer wird die Supportleistungen innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) erbringen. Gesetzliche Feiertage sind ausgenommen. Die geltenden Reaktions- und Beseitigungsfristen beginnen nicht außerhalb der Servicezeiten zu laufen.

  11. Sollten sich Störungen der Fehlerklassen 1 und 2 nicht innerhalb der in Absatz 8 festgelegten Beseitigungsfrist beheben lassen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zur vollständigen Störungsbeseitigung eine Behelfslösung (Workaround) zur Verfügung stellen, sofern dies technisch möglich ist.

  12. Der Auftragnehmer führt die Supportleistungen im Wege einer Fernwartung oder Ferndiagnose durch, sofern dies für den Auftraggeber nicht nachteilhaft ist und insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistungen vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber gegeben sind.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung sowie bei den erforderlichen Vorbereitungshandlungen in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.

  2. Die sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Systemanforderungen für die Nutzung von Mable liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

  3. Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben zu seinem Unternehmen richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, den Auftragnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Angaben zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Auftragnehmers binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Auftraggebers.

  4. Der Auftraggeber erhält einen Einladungslink, über den er selbst einen Account erstellen kann. Im Rahmen der Registrierung kann der Auftraggeber ein Passwort generieren, das zur weiteren Nutzung von Mable erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort sowie die Zugangsdaten geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Passwort zu ändern, soweit zu befürchten ist, dass dieses durch Dritte kompromittiert wurde.

  5. Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.

§ 5 Beziehungen zu Unterauftragnehmern

Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Einsatz der in Anhang II des AVV genannten Subunternehmer und den geltenden Bedingungen des Subunternehmers einverstanden. Bei der Beauftragung neuer oder weiterer Unterauftragnehmer wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Widerspricht der Auftraggeber dem Einsatz eines weiteren Subunternehmers, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die Leistung mit Hilfe der bisherigen Subunternehmer fortsetzen oder das Nutzungsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einer Woche kündigen. In diesem Fall werden bereits geleistete Vorauszahlungen anteilig zurückerstattet.

§ 6 Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist der Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von seiner Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

  2. Sofern der Auftragnehmer durch die Auswirkung eines Ereignisses höherer Gewalt erkennt, dass ihm die Leistungserbringung dauerhaft nicht möglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Soweit dem Auftragnehmer infolge der Verzögerung die Leistungserbringung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

§ 7 Preise und Zahlung

  1. Die Vergütung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt nach Maßgabe der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste, die unter https://mable.ai/pricing abgerufen werden kann.

  2. Die vereinbarte Vergütung stellt der Auftragnehmer bei dem monatlichen Plan monatlich in Rechnung. Bei dem jährlichen Plan erfolgt die Abrechnung einmal jährlich.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber fällig und zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  4. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugang zu Mable nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zu sperren. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zu Mable wird nach Begleichung des Rückstandes wieder freigeschaltet. Das Recht zur Sperrung des Zugangs besteht auch als milderes Mittel, wenn der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre.

  5. Die ausgewiesenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird mit dem zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Berechtigungsperiode der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.

  6. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 8 Rechteeinräumung

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der jeweils aktuellsten Version von Mable ein nicht- ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für die Dauer der Vertragslaufzeit ein.

  2. Der Auftraggeber darf Mable nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen von Mable. Zu einer darüber hinausgehenden Nutzung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mable an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen.

  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu verändern oder zu bearbeiten.

  5. Nach Beendigung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung von Mable einzustellen.

  6. Jede Nutzung von Mable nach Beendigung des Vertrages ist unzulässig.

§ 9 Nennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung dessen Marke und/oder geschäftlicher Bezeichnung als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber darf die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

§ 10 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die auf Grund dieses Vertrages geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind.

  2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Kompatibilität oder Unterstützung durch Dritte.

  3. Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

  4. Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software gelten ergänzend die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

  5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

  6. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

  7. Soweit der Auftragnehmer Mustertexte als Vorlage für die Datenschutzerklärung des Auftraggebers oder für Einwilligungstexte zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Orientierungshilfe oder Anregung, die in der Regel einer Anpassung an die jeweilige Situation und konkrete Nutzung durch den Auftraggeber bedarf. Es wird keine Gewähr oder Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Mustertexte oder für die Anwendbarkeit der Mustertexte auf die spezifischen Bedürfnisse des Auftraggebers übernommen. Mustertexte ersetzen insbesondere keine Rechtsberatung.

§ 11 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Parteien einander für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  2. Der Auftragnehmer schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

  3. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

  5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 12 Vertragslaufzeit und Beendigung

  1. Der Vertrag beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, also sobald die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und ein Account erstellt wurden.

  2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch jede Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Die Vertragslaufzeit beginnt mit einer kostenlosen Testphase von 30 Tagen. Diese kostenlose Testphase soll es neuen Vertragspartnern erlauben, Mable zunächst auszuprobieren und die Funktionen kennenzulernen. Der Auftragnehmer behält sich vor, unter Umständen die Verfügbarkeit oder Dauer der kostenlosen Testphase einzuschränken. Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf der kostenlosen Testphase gekündigt wird, richten sich die Zahlungsverpflichtung sowie die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen nach den vorherigen Bestimmungen.

  4. Der Auftragnehmer wird sämtliche auf seinen Servern verbleibenden Daten des Auftraggebers 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederbringlich löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten des Auftragnehmers besteht nicht.

  5. Jede Kündigung hat über das Mable Dashboard zu erfolgen.

§ 13 Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preise

  1. Diese AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.

  2. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

  3. Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.

  4. Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Auftraggeber hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

  5. Der Auftragnehmer wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine

Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen,

z.B. der Hardwarekosten, sind vom Auftragnehmer die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Auftragnehmer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

  1. Nach diesem Paragraphen beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen sowie Preiserhöhungen werden dem Auftraggeber mindestens zwei (2) Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt.

  2. Der Auftraggeber hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Vertragsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung und nutzt die Software weiter, so werden die Änderungen entsprechend der Ankündigung wirksam. Der Auftragnehmer weist seine Auftraggeber schriftlich oder via E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Auftraggeber ihr nicht binnen 4 Wochen widerspricht.

§ 14 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien stellen sicher, dass bei der Leistungserbringung alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei eingehalten werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass ihre Mitarbeiter bzw. die von ihnen für die Auftragsdurchführung hinzugezogenen Dritten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) der jeweils anderen Partei uneingeschränkt beachten.

  2. Beide Parteien weisen auf Anforderung der jeweils anderen Partei nach, die Regelungen des GeschGehG einzuhalten. Alle danach geheim zuhaltenden Unterlagen, Informationen, Dokumente und Dateien dürfen nur mit dem Einverständnis der jeweils anderen Partei vervielfältigt, nicht autorisierten Personen zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden.

  3. Die Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages für eine Zeitdauer von fünf (5) Jahren wirksam.

§ 15 Datenschutz und IT-Sicherheit

  1. Der Auftragnehmer wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten.

  2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich. Der AVV muss vom Auftraggeber im Zuge der Accounterstellung separat unterzeichnet werden.

  3. Die Daten der Kunden und Website-Nutzer des Auftraggebers, insb. Kundenadressen, wird der Auftragnehmer nur insoweit erheben, verarbeiten und nutzen, als dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird insb. keine personenbezogenen Daten von Kunden und Website-Nutzern des Auftraggebers, welche er aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, an Dritte, mit Ausnahme solcher, derer er sich zur Erbringung der gegenständlichen vertragsmäßigen Leistung bedient, übermitteln oder Dritten zugänglich machen. Ferner wird der Auftragnehmer personenbezogene Daten von Kunden und Website-Nutzern des Auftraggebers nicht zu eigenen Marketing-/Werbezwecken nutzen, d.h. der Auftragnehmer wird außerhalb der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Kunden und Website- Nutzern des Auftraggebers in keinerlei Form kontaktieren oder Dritten eine solche Nutzung ermöglichen oder personenbezogene Daten von Kunden und Website-Nutzern des Auftraggebers in einer Weise verwenden, die gegen die Datenschutzvorschriften oder sonstiges geltendes Recht verstößt, es sei denn, der Auftraggeber und der jeweilige Kunde oder Website-Nutzer des Auftraggebers haben ihre ausdrückliche vorherige Zustimmung hierzu erteilt.

  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Software zukünftig anzupassen oder anders zu gestalten. Dies kann auch eine Änderung der datenschutzrechtlichen Grundstruktur und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten beinhalten. Eine Nutzung der erhobenen Daten für eigene oder gemeinsame Zwecke des Auftraggebers oder Dritten (z.B. zum Zwecke der anbieterübergreifenden Analyse) und des Auftragnehmers erfolgt nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung, der beide Parteien.

  5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden des Auftraggebers gemäß den Anweisungen des Auftraggebers und unterliegt ausschließlich dem DSG.

  6. Der Auftraggeber sichert zu, dass die weisungsbefugten Personen bzw. die im Auftragsformular genannten Ansprechpartner über die für die jeweilige Funktion erforderliche Sach- und Fachkenntnis verfügen.

  7. Die im Rahmen dieser Bedingungen verarbeiteten Daten können in aggregierter und vollständig anonymisierter Form zur Produktverbesserung durch den Anbieter für eigene Geschäftszwecke uneingeschränkt genutzt werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung der Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Vertragsbedingungen eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vertragsbedingungen nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

  2. Diese Vertragsbedingungen und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Abweichend von Satz 2 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn es sich dabei um Individualabreden im Sinne von § 305b BGB handelt.

  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten betreffend die Vertragsbedingungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (derzeit Karlsruhe), sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d.§ 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Datum: 20.06.2025
Version: 4.0

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© 2026, Mable

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